Entschädigungszahlung durch ein automatisiertes Gutschriftverfahren.
Die Stadtwerke Bayreuth Energie und Wasser GmbH kann Ihnen anbieten, die jeweilige Entschädigung nach dem pauschalisierten Verfahren zu ermitteln und automatisch per Gutschrift im Folgemonat auszubezahlen. Bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung kleiner 100 kW können wir Ihnen ebenfalls ein Gutschriftverfahren nach dem Faktorenmodell anbieten (siehe Leitfaden). Die Abrechnung erfolgt nach Mitteilung des Zählerstandes zum Anfang des Folgejahres.
Wird Ihre EEG-Anlage zukünftig in der Einspeiseleistung reduziert oder abgeschaltet, erhalten Sie von uns automatisch die Entschädigung per Gutschrift ausgezahlt. In diesem Fall brauchen Sie sich um nichts kümmern.
Das Gutschriftverfahren ist ein effizienter Prozess zur automatischen Abrechnung von Einspeisemanagementmaßnahmen und hat folgende Vorteile:
Eine Rechnungslegung Ihrerseits ist im Falle einer Regelung nicht mehr erforderlich - der Papierversand und die Portokosten entfallen.
Die Entschädigungszahlung erfolgt wie bei der EEG-Vergütung automatisch im Folgemonat per Gutschrift. Die erforderlichen Informationen zur EMM sind in der Abrechnung enthalten.
Eine individuelle Nachverfolgung der veröffentlichten Regeldaten ist nicht mehr notwendig. Die Kontrollmöglichkeit anhand der Veröffentlichungen bleibt natürlich erhalten.
Die Jahresendabrechnung für die Entschädigungszahlungen hinsichtlich der 95% Regelung (Inbetriebnahme nach 01.01.2012) und bei den Energieträgern Bio und Wasser (Bemessungsleistung) erfolgt automatisiert.
Die Abwicklung der Jahresabrechnung für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung kleiner 100 kW übernehmen wir.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass im Falle von Direktvermarktung eine Entschädigung der Ausfallmenge mit dem jeweiligen EEG-Vergütungssatz erfolgt.
Sollten Sie mit dem Gutschriftverfahren nicht einverstanden sein, können Sie uns diese Entscheidung anhand des Formblattes, das dem Erstanschreiben beiliegt, mitteilen. Diesbezüglich haben Sie natürlich weiterhin die Möglich-keit, Ihren Entschädigungsanspruch anhand einer selbst erstellten Rechnung geltend zu machen.
Entschädigungszahlungen per Rechnungslegung
Die Berechnung des Entschädigungsbetrages für die Anlagen, die dem Einspeisemanagement unterliegen, erfolgt eigenständig durch den Anlagenbetreiber.
Zu berücksichtigen sind unabhängig von der Art der Energieerzeugung die Ausfallarbeit sowie die jeweiligen Vergütungssätze und Regelungen des EEG bzw. die Vergütungsregelung nach KWK-G,
Stellen Sie bitte pro Einsatz des Einspeisemanagements eine separate Rechnung. Die zur Ermittlung der Höhe der Entschädigungszahlung notwendigen Angaben sind den Einsatzberichten zum Einspeisemanagement entsprechend der Bekanntgabe in der Rubrik „Veröffentlichung" der Stadtwerke Bayreuth zu entnehmen.
Folgende Angaben sind auf der Rechnung notwendig:
- Gesetzliche Pflichtangaben
- Vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Rechnungsnummer - fortlaufende Zeichen mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
- Angaben zum Einspeisemanagement und zur Entschädigung - auch in Form von Anlagen möglich
- Gültige Vertragskontonummer
- Einsatz-ID - Einspeisemanagement-Maßnahme
- Regelungsdaten - Datum, Uhrzeit bzw. Regelungsdauer, Regelstufe (30%, 60%, 0%-Abschaltung)
- Alle von der Maßnahme betroffenen EEG-Anlagenschlüssel und deren Inbetriebnahmedatum
- Vergütungssatz bzw. Preise (Nachweis Direktvermarktung und Vertrag über den tatsächlich erhaltenen Preis)
- Berechnungsweg der Ausfallarbeit mit Angabe der Leistung aller Anlagen
- Aufzeichnungen der Windgeschwindigkeiten bzw. Strahlungsleistung der Anlage sowie deren Leistungskennlinie (nur bei Spitzabrechnung)
Hinweis: Die Entschädigungsleistung unterliegt nicht der Umsatzsteuerbarkeit, da diese Schadensersatzcharakter hat und nicht auf einem gegenseitigen Leistungsaustausch beruht. Ein Ausweis der Umsatzsteuer auf den Rechnungen zur Entschädigung wird daher abgelehnt.